Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 32

§ 32 – Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen

(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte. (2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.

Kurz erklärt

  • Streitgenossen haften gemeinsam für Kosten, wenn kein Gericht die Kosten verteilt hat.
  • Wenn nur Teile des Streitgegenstands einen Streitgenossen betreffen, haftet er nur für die Kosten dieser Teile.
  • Die Haftung als Gesamtschuldner ist auf den Betrag beschränkt, der bei einem Verfahren nur über diese Teile entstanden wäre.
  • Diese Regelung gilt auch für mehrere Beigeladene, die Kosten auferlegt bekommen haben.
  • Beigeladene haften ebenfalls als Gesamtschuldner unter den gleichen Bedingungen.